Blogbeitrag vom 21.11.25
Was ist bei der Durchführung eines Räumungs- oder Aktionsverkaufs rechtlich zu beachten
RECHTSSICHERHEIT FÜR IHREN SONDERVERKAUF: So vermeiden Sie teure Abmahnungen und nutzen Sie das volle Potenzial Ihrer Verkaufsaktion Die Durchführung von Sonderverkäufen unterliegt in Deutschland primär dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses soll sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen. Besonders relevant ist die sogenannte "Schwarze Liste" des UWG. Sie definiert Geschäftspraktiken, die per se als unlauter gelten und damit verboten sind. Für Sonderverkäufe besonders wichtig: Falsche Angaben über Anlass und Dauer einer Preisermäßigung sowie irreführende Aussagen zur Verfügbarkeit von Waren fallen hierunter. DIE VERSCHIEDENEN FORMEN VON SONDERVERKÄUFEN
Im Einzelhandel sind verschiedene Formen von Sonderverkäufen üblich: Schlussverkäufe: Nach Wegfall der gesetzlich festgelegten Winter- und Sommerschlussverkäufe können diese zeitlich frei gestaltet werden.
Saisonale Aktionsverkäufe: Zeitlich begrenzte Preisaktionen zu bestimmten Anlässen Preisermäßigungen korrekt darstellen Räumungsverkäufe: Diese können verschiedene Gründe haben wie Geschäftsaufgabe, Filialschließung, Umzug, Sortimentsumstellung oder Umbau/Renovierung. Jubiläumsverkäufe: Anlässlich eines Firmenjubiläums durchgeführte Sonderaktionen.
PREISREDUZIEUNGEN: DIE 30-TAGE-REGEL BEACHTEN
Eine zentrale Vorschrift für Preisermäßigungen ist die sogenannte 30-Tage-Regel. Sie besagt, dass bei Preisreduzierungen der niedrigste Preis angegeben werden muss, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt wurde. Diese Regel soll verhindern, dass Händler kurz vor einer Rabattaktion die Preise erhöhen, um dann mit vermeintlich großen Rabatten zu werben. Beispiel: Wenn ein Produkt in den letzten 30 Tagen für 100 Euro verkauft wurde, zwischenzeitlich aber auch für 80 Euro angeboten wurde, muss bei einer Preisreduzierung auf 70 Euro der Rabatt im Verhältnis zu 80 Euro (und nicht zu 100 Euro) berechnet werden. KEINE FIKTIVEN STREICHPREISE
Sogenannte "Mondpreise" oder fiktive Streichpreise sind unzulässig. Dabei handelt es sich um überhöhte Preise, die in der Realität nie verlangt wurden, aber als Vergleichsbasis für Rabatte dienen sollen.
TRANSPARENZ ÜBER ANLASS UND BEDINGUNGEN
Bei der Bewerbung eines Räumungs- oder Aktionsverkaufs müssen Sie den Anlass klar benennen und alle Bedingungen transparent kommunizieren. Folgende Punkte sind dabei wichtig: Klare Benennung des Anlasses: "Räumungsverkauf wegen Umbau", "Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe" etc. Die Angabe eines konkreten Enddatums ist nicht erforderlich, sofoern das tatsächliche Ende der Verkaufsaktion noch nicht feststeht und die Bezeichnung bzw. der Anlass der Räumungsverkaufes wahrheitsgemäß kommuniziert wird. Transparente Darstellung des Umfangs: Welche Waren sind reduziert? Gibt es Ausnahmen?
Ausreichende Warenbevorratung sicherstellen: Ein häufiger Abmahngrund ist die unzureichende Bevorratung bei beworbenen Aktionen. Als Faustregel gilt: Die beworbenen Waren sollten mindestens für die ersten zwei Tage der Aktion in ausreichender Menge verfügbar sein. Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage möglich, tragen Sie als Unternehmer die Beweislast dafür, dass dies angemessen war – etwa bei unerwartet hoher Nachfrage oder unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten. Wichtig: Der Hinweis "Nur solange der Vorrat reicht" genügt nicht, um die Erwartung einer ausreichenden Bevorratung für die ersten zwei Tage zu entkräften. ZEITLICHE GESTALTUNG DER AKTION
Bei der zeitlichen Gestaltung Ihrer Aktionen sollten Sie darauf achten, dass Kunden ausreichend Zeit für Preisvergleiche und überlegte Kaufentscheidungen haben. Besonders bei hochpreisigen Gütern können zu kurze Aktionszeiträume als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Das OLG Hamm hat beispielsweise 2005 entschieden, dass eine auf nur wenige Stunden begrenzte Sonntagsaktion mit 25% Rabatt auf Küchen wettbewerbswidrig war, da sie unangemessenen Kaufdruck erzeugte. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE VERKAUFSANLÄSSE
Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe: Wenn Sie einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchführen, müssen Sie tatsächlich beabsichtigen, das Geschäft in absehbarer Zeit (max. 6-8 Monate) zu schließen. Ein "Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe", auf den keine Schließung folgt, ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Räumungsverkauf wegen Umbau: Bei einem Umbau-Räumungsverkauf muss tatsächlich ein Umbau geplant sein, der eine Reduzierung des Warenbestands erforderlich macht. Jubiläumsverkäufe: Jubiläumsverkäufe sind nur dann zulässig, wenn tatsächlich ein Firmenjubiläum vorliegt. Sie können sich an die übliche Jubiläumszeiträume halten (z.B. 5, 10, 25, 50 Jahre), müssen das aber nicht tun. Wettbewerbsrechtlich können Sie Ihren Firmengeburtstag auch jedes Jahr feiern. Gemeinschaftsaktionen mit anderen Händlern: Wenn Sie gemeinsam mit anderen Händlern (z.B. in einer Einkaufsstraße oder einem Einkaufszentrum) eine Sonderaktion durchführen möchten, müssen Sie das Kartellrecht beachten. Sie dürfen z.B. keine Preisabsprachen oder Rabattabsprachen mit anderen Händlern treffen und keinen Druck auf Händler ausüben, die nicht teilnehmen möchten. HÄUFIGE FEHLER UND WIE SIE SIE VERMEIDEN Lockvogelangebote – also besonders attraktive Angebote, die nur in sehr geringer Stückzahl verfügbar sind und primär dazu dienen, Kunden ins Geschäft zu locken – sind wettbewerbswidrig. Stellen Sie sicher, dass beworbene Produkte in angemessener Stückzahl verfügbar sind. Sonderverkäufe sollten ihrem Namen entsprechend einen Sondercharakter haben. "Daueraktionen", die faktisch zum Normalzustand werden, können als irreführend eingestuft werden. Planen Sie Ihre Aktionen daher zeitlich überschaubar und mit echtem Sonderverkaufscharakter. Vermeiden Sie agressive Praktiken, die übermäßigen Kaufdruck erzeugen. Dazu gehören extrem kurze Aktionszeiträume, künstliche Verknappung oder emotionale Druckmittel. CHECKLISTE FÜR EINEN RECHTSSICHEREN RÄUMUNGS- UND AKTIONSVERKAUF
- Ist der kommunizierte Anlass für den Sonderverkauf wahrheitsgemäß und nachweisbar? - Ist der Aktionszeitraum angemessen lang und ggf. klar kommuniziert? - Werden die Preisermäßigungen korrekt dargestellt? - Ist eine ausreichende Bevorratung sichergestellt? - Sind alle Bedingungen und Einschränkungen klar und transparent kommuniziert? - Sind alle Werbeaussagen wahrheitsgemäß und nicht irreführend? - Bei Geschäftsaufgabe: Ist die Geschäftsaufgabe tatsächlich geplant? - Bei Umbau: Ist ein echter Umbau geplant, der eine Reduzierung des Warenbestands erforderlich macht? - Bei Gemeinschaftsaktionen mit anderen Händlern: Wurden keine kartellrechtlich bedenklichen Absprachen getroffen?
RECHTSSICHERHEIT SCHAFFT VERTRAUEN
Ein rechtssicherer Räumungs- oder Aktionsverkauf schützt nicht nur vor kostspieligen Abmahnungen, sondern schafft auch Vertrauen bei Ihren Kunden. Transparenz, Ehrlichkeit und Fairness sollten dabei die Grundprinzipien sein. Wenn Sie diese Regeln beachten, können Sie das volle Potenzial Ihrer Sonderverkaufsaktionen ausschöpfen und gleichzeitig rechtliche Risiken minimieren. Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten kann ein gut geplanter und rechtssicher durchgeführter Räumungs- oder Aktionsverkauf den entscheidenden Unterschied für Ihr Unternehmen machen.
HÄUFIGE FRAGEN ZU SONDERVERKÄUFEN (FAQ)
Wie lange darf ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe dauern? Das Gesetz sieht keine konkrete zeitliche Begrenzung vor. Allerdings sollte der Zeitraum in einem angemessenen Verhältnis zum Warenbestand stehen und die Geschäftsaufgabe tatsächlich zeitnah nach dem Verkauf erfolgen (max. 6-8 Monate)
Kann ich einzelne Marken oder Produkte vom Räumungsverkauf ausnehmen? Ja, Sie können bestimmte Waren vom Räumungsverkauf ausnehmen. Dies muss jedoch klar und deutlich kommuniziert werden, idealerweise direkt in der Werbung für den Räumungsverkauf.
Was passiert, wenn ich gegen die Regeln verstoße? Verstöße können zu Abmahnungen durch Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände oder die Wettbewerbszentrale führen. Die Kosten dafür liegen häufig im vierstelligen Bereich. In schwerwiegenden Fällen können auch Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen folgen.
Benötige ich eine behördliche Genehmigung für einen Räumungsverkauf? Nein, seit der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts ist keine behördliche Genehmigung mehr erforderlich. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass Ihr Räumungsverkauf den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen entspricht.

KOSTENLOSES UND UNVERBINDLICHES ERSTGESPRÄCH
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Autor: Daniel Solzer